Statuten der Guggenmusik Chessilochruächä​

1.Name und Sitz

1.1.      Unter dem Namen „Chessilochruächä“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Grellingen.

 

1.2.      Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

 

2.    Ziel und Zweck

2.1.      Der Verein hat den Zweck der aktiven Teilnahme als Guggenmusik an der Fasnacht, wobei auch ausserhalb der Fasnachtszeit ein gutes und freundschaftliches Verhältnis unter den Mitgliedern gepflegt wird.

 

2.2.      Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

2.3.      Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

2.4.      Weiteres ist dem Leitbild und den Grundwerten zu entnehmen.

 

 

3.    Mittel

3.1.      Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

    Mitgliederbeiträge (Aktiv- & Passivbeiträge, sowie Instrumentenmiete)

    Erträge aus eigenen Veranstaltungen

    Subventionen oder Vereinsförderbeiträge

    Spenden und Zuwendungen aller Art (u.a. Sponsoring- und Gönnerbeiträge)

    Verkauf von Plagetten, Kostümen, Larven oder sonstigem Inventar

 

3.2.     Mitgliederbeiträge sind am 31. Januar fällig. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der jährlichen Generalversammlung für das kommende Vereinsjahr festgelegt (s. Anhang «Mitgliederkategorien»).

 

3.3.      Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März des nächsten Jahres.

 

 

4.    Mitgliedschaften

4.1.      Es können nur natürliche Personen als Mitglieder aufgenommen werden, die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung.

 

4.2.      AKTIV-Mitglied

Wer an den Aktivitäten während eines Vereinsjahres respektive einer Fasnacht aktiv teilnimmt und mindestens 16 Jahre alt ist.

 

 

4.3.      JUNIOR-Mitglied

Wer an den Aktivitäten während eines Vereinsjahres respektive einer Fasnacht aktiv teilnimmt und unter 16 Jahre alt ist. Diese Mitgliederkategorie ist ausschliesslich Kindern von Aktivmitgliedern vorbehalten und muss vom Vorstand bewilligt werden.

 

4.4.      PASSIV-Mitglied

Ausschliesslich ehemalige Aktivmitglieder, welche dem Verein weiterhin verbunden bleiben und ihn durch einen Mitgliederbeitrag unterstützen wollen. Auch ein pausierendes Aktivmitglied wechselt in den Passiv-Status. Es wird über die Anlässe des Vereins orientiert und kann daran auch teilnehmen.

 

4.5.      Alle Rechte und Pflichten sind dem Anhang «Mitgliederkategorien» zu entnehmen.

 

 

5.    Austritt und Ausschluss

5.5.   Die unter 4.2., 4.3. und 4.4 erwähnten Aktiv- Junior- und Passivmitglieder haben ihren allfälligen Austritt schriftlich bis zum Ende des Vereinsjahres dem amtierenden Präsidenten mitzuteilen.

 

5.6.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch die Generalversammlung.

 

 

6.    Die Generalversammlung

6.6.   Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und wird am Ende des Vereinsjahres im April abgehalten.

 

6.7.   Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern, wählt den Vorstand und übernimmt alle Aufgaben, die keine anderen Organe übernehmen.

 

 

7.    Der Vorstand

7.1.      Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern zusammen, wobei die Ämter Präsident, Kassier und Guggenmajor besetzt werden sollen.

 

7.2.      Weitere Posten können zusätzlich nach Bedarf und Möglichkeiten des Vereins besetzt werden.

 

7.3.      Der Vorstand wird an der Generalversammlung bestätigt respektive neu gewählt, die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

 

7.4.      Die Zeichnungsberechtigung des Vorstandes ist im Kollektiv zu zweien geregelt, wobei eine davon der Präsident sein muss.

 

7.5.      Der Vorstand verfügt ausserhalb des Budgets über eine Ausgabenkompetenz von CHF 3’000.- pro Vereinsjahr.

 

7.6.      Die Präsidentenstimme zählt bei Stimmengleichheit doppelt.

 

 

8.    Die Revisionsstelle

8.1.      Die Revisionsstelle besteht aus zwei Vereinsmitgliedern (Aktiv oder Passiv).

 

8.2.      Die Revisoren werden an der Generalversammlung bestätigt respektive neu gewählt, die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

 

 

9.    Allgemeine Bestimmungen

9.1.      Für eine Teilnahme an der Fasnacht sind mindestens zwei Drittel der Proben zu besuchen. Über Ausnahmen bzw. Härtefälle entscheidet der Vorstand.

 

9.2.      Bei allgemeinen grobfahrlässigen Handlungen haftet jedes Mitglied für den entstandenen Schaden selbst.

 

 

10. Schlussbestimmungen

10.1.   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

10.2.   Änderungen einzelner Artikel der Statuten können durch eine Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

10.3.   Diese Statuten wurden revidiert, ergänzt und an der Generalversammlung der Guggenmusik Chessilochruächä vom 23.04.2022 bestätigt.

 

Grellingen, 23.04.2022